Wer Müsli gerne isst weiß, dass meistens zusätzlich zu den Nährwertangaben für 100g auch die Nährwertangaben für eine Portion angegeben sind. Dabei kann die Angabe pro Portion variieren. Manche Müslihersteller geben 50g pro Portion an und manche pro 60g. Was aber bei allen Verpackungen gleich sein muss ist die pro 100g-Angabe der Nährwerte, aber eigentlich nur einmal und nicht doppelt.
Dass die Nährwertangabe pro 100g aber auch unbedingt auf der Vorderseite einer Knuspermüsli-Verpackung, und nicht nur an der Seite der Verpackung, angegeben werden muss, war die Auffassung des deutschen Bundesverbands der Verbraucherzentralen e.V., der vor dem...
Wer abnehmen will, greift heute nicht mehr einfach etwas weniger in die Chips Tüte oder gibt sich FDH zufrieden, sondern bevorzugt spezielle diätische Lebensmittel. Ein Lebensmittel, dass erfolgreiches Abnehmen verspricht, scheint das Abnehmen ganz leicht zu ermöglichen. Zu Lebensmitteln sind die „Low Carb“-Varianten sehr bekannt und beliebt. Bei dieser Diät werden dem Körper weniger Kohlenhydrate und dafür mehr andere Nährstoffe, wie z.B. Eiweiß, zugeführt.
Die Ergebnisse sprechen in einigen Fällen sogar für die Diät-Form. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass sich darum ein aktiver Markt gebildet hat, der mit einfachen „Low Carb“ Rezepten die Kunden versucht zu...
Produkte, die oral eingenommen werden, aber keine Arzneimittel sind, wie z. B. Präparate von Bachblüten-Essenzen unterlegen nicht der Health-Claims-Verordnung, da es sich nicht um typische Lebensmittel handelt. Bis 2005 wurden Bachblüten-Produkte als Arzneimittel vermarktet, so dass es schon begrifflich kein Lebensmittel sein kann oder sein konnte.
Richtig
HCVO für alle Lebensmittel anwendbar
Die Health-Claims-Verordnung regelt Vorgaben zu nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen von Lebensmitteln. Sie ist nach dem Urteil des EuGH vom 23.11.2016 (C-177/15) auch auf ein Lebensmittel anwendbar, das noch vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach mit den gleichen materiellen Eigenschaften als Lebensmittel vermarktet wurde.
Als Hersteller von Lebensmitteln kommt nicht zwingend nur derjenige in Betracht, der das Lebensmittel produziert.
Lebensmittel sind gemäß der von der Verordnung (EG)Nr. 178/2002 (EU-Basis-Verordnung) in die seit 13.12.2014 geltende Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) durch Art. 2 Abs. 1 a) übernommenen Definition alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi und alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung absichtlich hinzugesetzt werden.
Checkliste zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Die LMIV verlangt, dass alle Informationen zu dem Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags vorliegen müssen. Dies trifft auch für Lieferungen an die Haustür zu. Denn in dem Fall hat sich der Kunde bereits zuvor online für das Lebensmittel entschieden. Somit ist der Händler verpflichtet ist, im (Online-)Angebot alle Pflichten nach der LMIV zu erfüllen.
Pflichtangaben auf dem vorverpackten Lebensmittel (Art. 9 LMIV)
1. Bezeichnung des Lebensmittels in einigen Fällen zusätzliche Angaben erforderlich (siehe Anhang VI), z.B. „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“.
2. Verzeichnis der Zutaten - Überschrift voranstellen mit dem Wort „Zutaten“
- aufzählendes Verzeichnis über sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge + deren...
Die Pflichten der Lebensmittelinformationsverordnung sind dann noch nicht im Online-Shop zu erfüllen, wenn die Lebensmittel nach Hause geliefert werden und der Kunde sich erst an der Haustür entscheidet. In dem Fall genügt es, wenn der Kunde die Zutaten auf der Verpackung direkt an der Haustür lesen kann.
Richtig
Angaben der LMIV schon bei Vertragsschluss
Die LMIV verlangt, dass alle Informationen zu dem Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags vorliegen müssen. Bei Lieferung an die Haustür hat sich der Kunde bereits zuvor online für das Lebensmittel entschieden, so dass der Händler verpflichtet ist, im Online-Angebot die Pflichten nach der LMIV zu...
Ein Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel darf dann zulässig mit einer Gesundheitswirkung beworben werden, wenn diese Wirkung tatsächlich besteht. Die Erlaubnis dieser Werbung ist nicht zwingend von der Health-Claims-Verordnung abhängig.
Richtig
Mit Wirkweisen nicht irreführend werben
Die Health-Claims-Verordnung erlaubt die Werbung mit einer gesundheitlichen Wirkung eines Lebensmittels nur dann, wenn hierdurch nicht das Lebensmittel mit irreführend angegebenener Wirkung dargestellt wird.
Allgemein anerkannte Wirkweisen zu Lebensmitteln, wie z. B. dass Vitamine die Abwehrkräfte des Menschen stärken, kann man als Werbeaussagen bedenkenlos verwenden.
Richtig
Besondere Vorsicht ist bei Produktbeschreibungen zu Lebensmitteln geboten, denn die enthaltenen Werbeaussagen müssen durch die Health-Claims-Verordnung explizit erlaubt sein.
Der Hersteller von Lebensmitteln nicht der Importeur, sondern derjenige, der das Lebensmittel produziert, auch wenn er außerhalb der EU seinen Sitz hat.
Richtig
Händler als Quasi-Hersteller des Lebensmittels
Sofern der Lebensmittelproduzent seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat, gilt der Online-Händler als Hersteller und muss seine Kontaktdaten angeben (Näheres im Artikel).
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